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Anerkenntnis des Klageanspruchs und Fällung eines Anerkenntnisurteils in dritter Instanz

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Prof. Dr. Andreas GeroldingerJBl 2024, 398 Heft 6 v. 28.6.2024

§ 395 ZPO

Auch in dritter Instanz ist ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der klagenden Partei zulässig.

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