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Keine Abgabestelle bei regelmäßiger Anwesenheit eines bloßen Zustellungsbevollmächtigten

RechtsprechungOrdentliche GerichtePriv.-Doz. Dr. Wolfgang WesselyJBl 2023, 672 Heft 10 v. 25.10.2023

§ 13 ZustG, § 17 ZustG

§ 17 ZustG macht die Wirksamkeit der Zustellung davon abhängig, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter nach § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die regelmäßige Anwesenheit einer nach § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigten Person reicht demgegenüber nicht aus, um eine Abgabestelle zu begründen, an der durch Hinterlegung zugestellt werden kann.

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