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Zuwiderhandlungen nach Ablauf der Geltungsfrist einer Unterlassungs-eV

RechtsprechungOrdentliche Gerichteem. o. Univ.-Prof. Dr. Bernhard KönigJBl 2022, 187 Heft 3 v. 25.3.2022

§ 399 Abs 1 Z 2 EO, § 355 EO

Ergeht ein den Hauptanspruch bejahendes Urteil, ist bei Eintritt von dessen Rechtskraft die einstweilige Verfügung auf Antrag wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben.

Der bloße Fristablauf der einstweiligen Verfügung (ohne deren Aufhebung durch das Titelgericht) steht der Bewilligung der Unterlassungsexekution wegen vor Fristablauf erfolgter Verstöße gegen den Titel nicht entgegen.

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