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Anwendungsbereich des BGStG: Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 457 Heft 7 v. 1.7.2016

§ 2 Abs 2 BGStG

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