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Keine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand/Urlaubsentschädigung und Abfertigung nach Ende der Entgeltfortzahlungsfrist

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1995, 603 Heft 9 v. 1.9.1995

AngG § 20, UrlG § 2, UrlG § 6

Die einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren. Eine solche Kündigung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden.

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