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Kartellobergericht als kollegiale Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag – Keine Antragslegitimation nach Art 140 Abs 1 B-VG

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofJBl 1993, 235 Heft 4 v. 1.4.1993

B-VG Art 133 Z 4, B-VG Art 140 Abs 1

Das „Kartellgericht“ ist als kollegiale Verwaltungsbehörde und das Kartellobergericht als eine solche mit richterlichem Einschlag iSd Art 133 Z 4 B-VG zu qualifizieren.

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