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Einstweiliger Unterhalt auch für Volljährige

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 194 Heft 3 v. 1.3.1993

EO § 382 Z 8 lit a, ABGB § 172

Einstweiliger Unterhalt gem § 382 Z 8 lit a EO ist auch für Volljährige, den Eltern gegenüber Unterhaltsberechtigte möglich.

Mit Eintritt der Volljährigkeit geht die den Eltern auferlegte Vertretungspflicht unter.

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