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(Vorbeugender) Unterlassungsanspruch bei Grundstücksvertiefung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 188 Heft 3 v. 1.3.1993

ABGB § 364b

Eine Vertiefung iSd § 364b ABGB setzt keine Unterschreitung des allgemeinen Bodenniveaus voraus, sondern kann auch durch Abgraben eines Hanges erfolgen. Die allfällige Ortsüblichkeit spielt bei Ansprüchen nach § 364b ABGB keine Rolle. Dem gefährdeten Nachbarn ist gegen eine unzulässige „Vertiefung“ grundsätzlich

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