vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 83, 84 Abs 1 und 91 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteViktor LiebscherJBl 1982, 328 Heft 11 und 12 v. 5.6.1982

§ 83 StGB, § 84 Abs 1 StGB, § 91 StGB

Das Vergehen des Raufhandels kann demjenigen nicht angelastet werden, der sich mangels Kenntnis von anderen Angriffsteilnehmern für den einzigen Angreifer hält; für den Tatbestand ist es ohne Bedeutung, ob die dafür erforderlichen Verletzungsfolgen des Opfers vor, während oder nach der Teilnahme am Angriff entstanden sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!