Den Landes-Ärztekammern obliegt gem § 342 Abs 1 Z 1 iVm § 342 Abs 1a ASVG gemeinsam mit dem Krankenversicherungsträger die "Konkretisierung der örtlichen Verteilung" der Kassenstellen als gesetzliche Aufgabe im Rahmen der Stellenplanung. Dafür werden entsprechende Ärzte-Fallzahlen benötigt, wobei diese dem Krankenversicherungsträger vorliegen und daher nur von ihm zur Verfügung gestellt werden können. Der Beitrag beleuchtet unter anderem die gesetzlichen Grundlagen sowie die datenschutzrechtlichen Aspekte einer Übermittlung derartiger Fallzahlen vom Krankenversicherungsträger an eine Landes-Ärztekammer im Wege der Amtshilfe (§ 67 ÄrzteG; § 117f ÄrzteG).