Das Verstreichenlassen einer subjektiv als genügend lang empfundenen Zeitspanne als einziges Mittel zur Gefahren- bzw Unfallverhütung ist im gegenständlichen Zusammenhang als untauglich anzusehen.
Das Verstreichenlassen einer subjektiv als genügend lang empfundenen Zeitspanne als einziges Mittel zur Gefahren- bzw Unfallverhütung ist im gegenständlichen Zusammenhang als untauglich anzusehen.