Für die Dauer des Krankengeldbezugs sind keine Sonderzahlungen zu leisten, weil es sonst zu einem sachlich problematischen Doppelbezug käme. Die in einem Kollektivvertrag (KV) enthaltene Bestimmung über die Ein- und Austrittsaliquotierung von Sonderzahlungen gestattet nicht den Schluss, dass nur in diesen Fällen eine anteilsmäßige Kürzung zu erfolgen habe. Der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs kann der Rückverrechnung nicht entgegengehalten werden.