Bei Prüfung der sozialen Schutzbedürftigkeit als Voraussetzung für die Befreiung von der Zahlung ist auf die aktuellen Einkommensverhältnisse abzustellen.
Einem Versicherten wurde von der Gebietskrankenkasse ein Zusatzbeitrag für seine mitversicherte Ehegattin vorgeschrieben, da sie in einem bestimmten Zeitraum nicht selbst krankenversichert war. Er beantragte eine Befreiung wegen sozialer Schutzbedürftigkeit. Dazu führt der VwGH aus:

