Bei Vorliegen einfacher manueller oder Hilfstätigkeiten kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb das Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG vorausgesetzt werden.
Bei Vorliegen einfacher manueller oder Hilfstätigkeiten kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb das Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG vorausgesetzt werden.
