Nicht jede Beeinträchtigung des Erholungszwecks kann zu einer Unterbrechung des Erholungsurlaubes führen, sondern nur eine solche, die - wie die Pflege eines erkrankten Angehörigen - den Erholungszweck gleich einer eigenen Erkrankung einschränkt.
Punkt 13 der Urlaubsdienstanweisung der ÖBB ("Erkrankung während des Erholungsurlaubs") trifft folgende Regelung:

