Eine Pflegehelferin mit Zusatzausbildung als Altenfachbetreuerin mit einer Ausbildung von über 2200 Stunden Theorie und Praxis hat Berufsschutz.
Die Klägerin besuchte eine Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe für Berufstätige; im Rahmen der Ausbildung zur Altenfachbetreuerin absolvierte sie die Ausbildung zur Pflegehelferin.