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Beitragspflicht nach arbeitsgerichtlichem Vergleich

SozialrechtEntscheidungeninfas 2009, S 46infas 2009, 193 Heft 6 v. 1.11.2009

Die Arbeitsvertragsparteien können durchaus die Leistung von beitragsfreien Ansprüchen vereinbaren und auf beitragspflichtige Gehaltsbestandteile verzichten. Diese Dispositionsbefugnis findet jedoch die Grenze, wenn ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen wird, als tatsächlich zustünde.

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