Die Arbeitsvertragsparteien können durchaus die Leistung von beitragsfreien Ansprüchen vereinbaren und auf beitragspflichtige Gehaltsbestandteile verzichten. Diese Dispositionsbefugnis findet jedoch die Grenze, wenn ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen wird, als tatsächlich zustünde.