Der EuGH erkannte, die Republik Österreich kommt ihren Verpflichtungen aus Art 43 EGV nicht nach, indem sie für die Eintragung von Gesellschaften ins Firmenbuch (Handelsregister) auf Antrag von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die der EU am 1. 5. 2004 beigetreten sind - mit Ausnahme der Republik Zypern und der Republik Malta - (im Folgenden: die acht neuen Mitgliedstaaten), die Feststellung ihrer Selbständigkeit durch das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) oder die Vorlage eines Befreiungsscheins verlangt.

