Anmeldung vor Arbeitsantritt
Als eine Maßnahme zur Bekämpfung der Schwarzarbeit müssen ab 1. 1. 2008 österreichweit DienstgeberInnen ihre DienstnehmerInnen bereits vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anmelden (SRÄG 2007, BGBl I 2007/31). Es ist auch eine Meldung in zwei Schritten zulässig. Dabei ist vor Arbeitsantritt eine sogenannte Mindestangaben-Meldung (Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer des Versicherten bzw das Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme) zu erstatten. In einem zweiten Schritt hat die vollständige Anmeldung mit allen Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung zu erfolgen. Selbstverständlich ist auch vor Arbeitsantritt eine vollständige Anmeldung möglich. Geändert werden in diesem Zusammenhang auch die Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Meldevorschriften. Die Verjährungsfrist wird auf ein Jahr verdoppelt und die Obergrenzen für die Strafen (auf 5.000 €) angehoben. Die Abmeldung hat binnen sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen.