Der Arbeitnehmer war als Arbeiter bei einem Unternehmen beschäftigt, hinsichtlich dessen der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss vom 24. 11. 2000 mangels Kostendeckung abgewiesen wurde. Bereits am 25. 8. 2000 hatte der Arbeitnehmer wegen Vorenthaltens des Entgelts seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt. Über Aufforderung des Arbeitnehmers gab die Arbeitgeberin mit Schreiben vom April 2001 bekannt, dass die offenen Lohnforderungen brutto 219.605,23 S betragen und dass auf die Erhebung des Einwandes der Verjährung verzichtet werde. Der Arbeitnehmer machte daraufhin im April 2001 seine offenen Forderungen gegenüber der Arbeitgeberin gerichtlich geltend. Am 28. 5. 2001 stellte der Arbeitnehmer bei der Insolvenz-Ausgleichsfonds-(IAF-)Service GmbH den Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld.