MaklerG: § 7
ABGB: § 871
Auch wenn die Käuferin wegen eines übergebenen Elektrobefundes vertragswidrig einen Teil des Kaufpreises (hier 5 %) nicht auf das Treuhandkonto überweist, weil sich aus diesem trotz des von der Maklerin angeführten Zustands als "top saniert" und "neuwertig" zahlreiche Mängel ergeben, worauf die Verkäuferin nach Nachfristsetzung den Rücktritt erklärt, die Käuferin auf den Vertrauensbruch hinweist und ihrerseits den Rücktritt erklärt, steht der Maklerin kein Provisionsanspruch gegen die Käuferin zu. Dieser ist der Nachweis gelungen, dass ohne ihr Verschulden der Vertrag aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wurde. Auf die Berechtigung des Vertragsrücktritts durch die Verkäuferin und/oder ob diese ihrerseits an der Nichtausführung des Vertrags ebenfalls kein Verschulden trifft, kommt es für den Provisionsanspruch gegenüber der Käuferin (als weitere Auftraggeberin) nicht an. Mangels Verschuldens der Auftraggeber besteht daher keine Provisionszahlungspflicht. Daran ändert der Vertragsrücktritt der Käuferin (erst) am Tag des Ablaufs der ihr von der Verkäuferin zur restlichen Kaufpreiszahlung gesetzten Nachfrist (wodurch sie letztlich den Rücktritt der Verkäuferin "akzeptierte") nichts.