WEG: § 16
ABGB: § 523
Besteht keine spezifische Geschäftsraumwidmung, war also kein bestimmter Geschäftsbetrieb im WE-Objekt Grundlage des WE-Vertrags, dann haben sich die Mit- und WEer schon bei der Begründung des WE grundsätzlich mit jeder Art der Verwendung des Geschäftslokals einverstanden erklärt. Wurde eine unspezifizierte Geschäftsraumwidmung vereinbart und wollte sich der Bekl die Nutzung offenhalten, wobei jedenfalls auch eine solche als Ordination oder als Gaststätte umfasst sein sollte, liegt in der Verneinung einer Widmungsänderung bei Nutzung zu Kurzzeitvermietungen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Daran ändert es nichts, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des WE-Vertrags diese Nutzung noch nicht üblich oder "vorhersehbar" war, denn eine Einschränkung auf bestimmte ("historische") Geschäftstätigkeiten wurde nicht vereinbart. Auch eine Überschreitung der Grenzen des Verkehrsüblichen ist nicht erkennbar.