WGG: §§ 15b, 15c, 21, 23
ABGB: § 936
Es steht den Parteien eines Mietvertrags offen, zusätzlich zu einer nach § 15c WGG bestehenden gesetzlichen Kaufoption eine vertragliche Option auf den Erwerb von Wohnungseigentum zu begründen.
WGG: §§ 15b, 15c, 21, 23
ABGB: § 936
Es steht den Parteien eines Mietvertrags offen, zusätzlich zu einer nach § 15c WGG bestehenden gesetzlichen Kaufoption eine vertragliche Option auf den Erwerb von Wohnungseigentum zu begründen.