In praktisch jedem Wohnungsmietvertrag findet sich eine Vereinbarung, welche die mögliche Verwendung des Wohnobjekts für Erwerbszwecke einzuschränken versucht. Vor Kurzem waren zwei einander sehr ähnliche Vertragsklauseln zu diesem Themenbereich Gegenstand zweier Verbandsklagen iSd § 28 KSchG.