Die Errichtung einer Außenklimaanlage ist keine privilegierte Änderung. Der Mieter, der eine solche Anlage installieren will, muss daher das wichtige Interesse daran und die Verkehrsüblichkeit beweisen. Die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit richtet sich nach objektiven Umständen. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
5 Ob 137/24v