Das Recht, bestimmte Grundstücke zum Baden, Liegen und zur Ausübung von Spiel und Sport zu nutzen, ist keines, das an persönliche Eigenschaften oder Bedürfnisse einer Person anknüpft, sondern generell die vorteilhaftere und bequemere Benützung des herrschenden Grundstücks fördert, sodass auch im Zweifel von einer Grunddienstbarkeit auszugehen ist.
9 Ob 39/24m