Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der rechtlichen Verfügbarkeit von Flächen für eine schuldrechtliche Benützungsvereinbarung und insb mit der Frage, ob und wie weit Zugangsalternativen ein "Angewiesensein" übriger Miteigentümer auf allgemeine Teile der Liegenschaft beseitigen können.
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