Am 22. 10. 2025 wurde im Ministerrat die Regierungsvorlage des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes (5. MILG) verabschiedet und damit auf den parlamentarischen Gesetzgebungsweg gebracht. Das Gesetz soll mit Jahresbeginn 2026 in Kraft treten und wird Neuerungen von erheblicher Tragweite mit sich bringen. Es handelt sich um die markanteste Änderung des Mietrechts seit Jahrzehnten, jedenfalls seit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz des Jahres 1994. Zentralelement des Gesetzeswerks ist ein neues Mieten-Wertsicherungsgesetz, durch das bei Wohnungsmietverträgen Mieterhöhungen auf Grundlage von vertraglichen Wertsicherungsvereinbarungen signifikant beschränkt werden - und das auch im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs 4 MRG. Doch sind darüber hinaus auch bemerkenswerte Änderungen im MRG und weitere Eingriffe bei den Richtwerten und Kategoriebeträgen vorgesehen. Im folgenden Beitrag werden die geplanten Neuerungen überblicksweise vorgestellt. (FN ) Eine detaillierte Befassung mit Einzelfragen muss ebenso einer späteren Publikation vorbehalten bleiben wie eine Besprechung des Entwurfs für ein Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), das in einem inhaltlichen Verbund mit dem 5. MILG steht, diesem jedoch in der Gesetzwerdung zeitlich etwas hinterherhinkt. Und noch ein Disclaimer: Die folgenden Ausführungen basieren auf der Regierungsvorlage; es ist im Mietrecht aber keineswegs ausgeschlossen, dass ein Gesetzesvorschlag im Zuge seiner parlamentarischen Behandlung noch Änderungen erfährt.

