Für die wirksame Befristung eines Mietvertrags ist regelmäßig die schriftliche Vereinbarung eines unbedingten, durch Datum oder Fristablauf bestimmten Endtermins erforderlich, der aus der Urkunde selbst hervorgehen muss.
4 Ob 48/25z
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Für die wirksame Befristung eines Mietvertrags ist regelmäßig die schriftliche Vereinbarung eines unbedingten, durch Datum oder Fristablauf bestimmten Endtermins erforderlich, der aus der Urkunde selbst hervorgehen muss.
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