Die 15. Klausel-E (FN ) beschäftigt sich unter anderem mit der Überwälzung von Erhaltungspflichten im Teilanwendungsbereich des MRG. (FN ) Dabei entwickelt der OGH die Judikatur der 3., 4. und 5. Klausel-E weiter. Die gängigsten Mietvertragsformulare halten den Anforderungen des 9. Senats wohl nicht stand. Das gilt selbst für Vereinbarungen, die sich am Wortlaut des Gesetzes orientieren.
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