Zwar wird die Vereinbarung, einen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen ihn sein Vorgänger besessen und benutzt hat, zu übernehmen, idR als Eintritt in eine bestehende Benutzungsvereinbarung angesehen, ebenso die Überbindung einer Vereinbarung über einen gesonderten Aufteilungsschlüssel unabhängig von der subjektiven Kenntnis. Grundsätzlich erfasst der Eintritt im Zweifel aber nur Verpflichtungen, die unmittelbar mit der Nutzung der veräußerten Liegenschaft oder des veräußerten Liegenschaftsanteils zusammenhängen. Obligatorische Rechtsverhältnisse gehen nur bei entsprechender Vereinbarung auf den Einzelrechtsnachfolger über.