Fiktive Anschaffungskosten sind dann anzusetzen, wenn das Grundstück erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet wird. Der Umstand der erstmaligen Verwendung bezieht sich auf das Grundstück und nicht auf die Person. Die Altvermögenseigenschaft ist gem § 30 Abs 4 iVm Abs 1 EStG 1988 grundstücksbezogen zu sehen, weil die Beurteilung, ob Altvermögen vorliegt, unter Einbeziehung der Umstände des Rechtsvorgängers vorzunehmen ist und unentgeltliche Übertragungsvorgänge zwischen der erstmaligen entgeltlichen Anschaffung und der Veräußerung unbeachtlich sind. Bei unentgeltlicher Übertragung übernimmt der Rechtsnachfolger daher die Altvermögenseigenschaft des Grundstücks.