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Eigenschaft als Einkunftsquelle ist für jede der vermieteten Eigentumswohnungen gesondert zu untersuchen

ImmobilienbesteuerungRechtsprechungJudikaturErnst Gallimmolex 2024/190immolex 2024, 435 - 436 Heft 12 v. 6.12.2024

Prüfungsmaßstab für die Erhöhung des Nutzungswerts oder Verlängerung der Nutzungsdauer eines Gebäudes ist im Fall der Vermietung des Gebäudes der Nutzungswert (bzw die Nutzungsdauer) des jeweiligen Gesamtobjekts als Einkunftsquelle; erfasst die Einkunftsquelle die Vermietung einer Eigentumswohnung, ist diese der Prüfungsmaßstab. Dies gilt jedenfalls für Erhaltungsmaßnahmen, die unmittelbar dem jeweiligen WE-Objekt zuordenbar sind. Bei der Prüfung von Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquelle im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist grundsätzlich für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insb für verschiedene, wenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen eines Vermieters, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet sind.

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