Der Beurteilung, ob eine Realteilung möglich und tunlich ist, ist die gegenwärtige Beschaffenheit der Liegenschaft zugrunde zu legen.
Ein Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist grundsätzlich möglich.
5 Ob 119/24x
Der Beurteilung, ob eine Realteilung möglich und tunlich ist, ist die gegenwärtige Beschaffenheit der Liegenschaft zugrunde zu legen.
Ein Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist grundsätzlich möglich.
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