Für die Ersitzung eines Wegerechts durch eine Gemeinde genügt die für den Eigentümer der belasteten Liegenschaft erkennbare Benützung während der Ersitzungszeit durch Gemeindeangehörige und Touristen, als ob es sich um einen öffentlichen Weg handeln würde. Erforderlich ist aber auch eine gewisse Notwendigkeit des Weges für die Gemeinde.
8 Ob 64/23d