Wurden als Sacheinlagen Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) ohne Gegenleistung (insb ohne Gewährung von Anteilen) unter Übernahme von Verbindlichkeiten in die Gesellschaft eingebracht, liegt dem Sacheinlagevertrag kein Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG zugrunde, weil weder ein Betrieb oder Teilbetrieb noch Mitunternehmeranteile oder Kapitalanteile übertragen wurden. Der Vorgang fällt nicht in den Anwendungsbereich des UmgrStG. Die Festsetzung der GrESt hat somit gem § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG (mit 3,5 %) zu erfolgen.