Gestattet der Grundeigentümer dem Bauführer zwar die Errichtung eines Gebäudes auf seinem Grund, will er aber - wie dies insbesondere bei der unwirksamen Vereinbarung eines Superädifikats der Fall ist - erkennbar Eigentümer der Grundfläche bleiben, kommt § 418 Satz 3 ABGB nicht zur Anwendung. Vielmehr erwirbt dann der Grundeigentümer nach der allgemeinen Regel des § 297 ABGB das Eigentum am Bauwerk.
1 Ob 58/23w