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Erhaltungspflicht bei Stapelparkanlagen

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/64immolex 2020, 216 - 217 Heft 7 und 8 v. 22.7.2020

Bei Stapelparkanlagen ist zwar der Wippmechanismus von der EigG zu erhalten, nicht aber die Stellflächen, außer es handelt sich um einen ernsten Schaden des Hauses, der also Auswirkungen auf den Bauzustand des Gebäudes haben müsste.

5 Ob 177/19v

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