Konnte die Wertsicherung des Hauptmietzinses nach der getroffenen Vereinbarung erstmals mehr als zehn Monate nach Vertragsabschluss des Mietverhältnisses vorgenommen werden, verstößt die Wertsicherungsvereinbarung nicht gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG.
Konnte die Wertsicherung des Hauptmietzinses nach der getroffenen Vereinbarung erstmals mehr als zehn Monate nach Vertragsabschluss des Mietverhältnisses vorgenommen werden, verstößt die Wertsicherungsvereinbarung nicht gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG.