Die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (im Folgenden: ImmMV) enthält eine Vielzahl von für den Immobilienmakler maßgeblichen Vorgaben, welche der Immobilienmakler ua bei der Vereinbarung der Provision zu beachten hat. Dieser Beitrag widmet sich § 24 ImmMV und dessen Umfeld, welcher die zulässige Bemessungsgrundlage für die Vermittlung eines Bestandobjekts zu Mietzwecken regelt. Hierbei ist augenfällig, dass diese praktisch relevante Bestimmung in der Rechtsprechung und im Schrifttum bisweilen nur rudimentär behandelt wurde.