Die Geschäftskreisregelung gemäß § 7 WGG weist in der Praxis weite Graubereiche auf. Von Aufsicht, Finanz und Revisionsverband vertretene Ansichten zur Qualität von Geschäftsfällen divergieren in der Praxis teilweise, etwa in nicht unwesentlichen Details zur Fragestellung, ob der Verkauf von Wohnungen außerhalb der Selbstnutzung im Wege des Sofortkaufs durch eine gemeinnützige Bauvereinigung (GBV) per se ein genehmigungspflichtiges Geschäft gemäß § 7 Abs 4 WGG darstellt. Dieser Beitrag soll einer Verortung weitgehend generalisierbarer Leitlinien dienen.