Für so manchen Käufer einer Liegenschaft ist deren laufender Ertrag eine wichtige Voraussetzung, um diese überhaupt erst zu erwerben. Der Käufer hat in einem solchen Fall grundsätzlich bereits ab Zustandekommen des Kaufvertrags einen Anspruch auf Herausgabe der vereinnahmten Mietzinse, sofern dies vertraglich vorgesehen ist und der Bestandnehmer der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Dieselben Rechtsfolgen treten jedoch bereits bei einer Punktation ein, und zwar unabhängig davon, ob in der Folge eine weitere Vertragsurkunde (Kaufvertrag) errichtet und im Grundbuch einverleibt wird.