Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse und deren Änderung nach § 5 WiEReG erfolgen in der Regel reibungslos durch die Geschäftsführung. In der Praxis treten jedoch vereinzelt Fälle auf, in denen eine Änderung der Eigentumsverhältnisse oder ein Wechsel der Geschäftsführung zu einer finanzstrafrechtlich relevanten Situation führt. Bereits grob fahrlässiges Unterlassen einer Meldung kann gemäß § 15 Abs 1 WiEReG zu einer Bestrafung iHv 100.000 € führen. In weiterer Folge können in diesem Zusammenhang auch empfindliche Verbandsgeldbußen iSd § 4 Abs 1 VbVG für die dahinter stehende Gesellschaft anfallen. Umso wichtiger ist es, passende Beratungsansätze zu finden, um eine unsachgemäße Haftung in solchen Konstellationen zu vermeiden. Das hier beschriebene Finanzstrafverfahren wurde mittlerweile bereits eingestellt.