Zur Bestreitung der auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie anfallenden Fixkosten, wie laufende Bestandzinszahlungen, werden den Mietern von Geschäftsräumlichkeiten sowie Pächtern unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Hilfszahlungen auf Grundlage privatrechtlicher Förderverträge von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Verfügung gestellt. Um Bestandzinsaufwendungen zu Zeiten der Pandemie gegenüber der COFAG ansetzen zu können, sind Bestandnehmer jedoch im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht vor Antragstellung verpflichtet, diese weitgehend zu reduzieren. Stellt sich nachträglich heraus, dass die den gewährten Förderungen zugrunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen entsprochen haben, können Rückforderungsansprüche der COFAG folgen. Diese haben im Zuge der Novellierung mit BGBl I 2021/228 eine grundlegende Neuerung erfahren.