Nach § 3 Abs 1 Z 9 GrEStG sind Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Grunderwerbsteuer (GrESt) befreit. Der Wortlaut lässt den Kreis möglicher Zuwendungsempfänger offen und erfordert keinen bestimmten Zweck. Dennoch wird in der Literatur eine einschränkende Auslegung vertreten: Mitunter sollen Zuwendungen an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften ausgenommen bzw nur Subventionen erfasst sein. Daher ist fraglich, wie weit der Anwendungsbereich der Befreiung reicht.