Parteienvertreter sind für die Selbstberechnung und Abfuhr der ImmoESt zuständig. In der Praxis ergibt sich das Problem, dass nachträgliche Anschaffungskosten grundsätzlich für die Ermittlung der Höhe der ImmoESt relevant sein können, jedoch nicht ohne Weiteres in die Selbstberechnung aufgenommen werden können. Um der verkaufenden Partei Liquiditätsnachteile aus der Selbstberechnung und Abfuhr eines zu hohen Steuerbetrags zu ersparen, zeigt dieser Beitrag verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur sofortigen Berücksichtigung der nachträglichen Anschaffungskosten.