Mit Erkenntnis vom 22. 1. 2018, RV/7400184/2016, stellte das BFG fest, dass die von der Stadt Wien mittels Bescheid in Rechnung gestellte Wassergebühr an eine Fruchtgenussgemeinschaft adressiert werden muss, wodurch die Fruchtgenussgemeinschaft zum Abzug der Vorsteuer berechtigt wird.
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