Das Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 änderte im Rahmen der umfangreichsten Novelle zum Erbrecht seit dessen Bestehen insb auch die Bestimmungen über den Schenkungsvertrag auf den Todesfall (§§ 603, 1253 ABGB). War in der Lit bislang strittig, wie derartige Schenkungen pflichtteilsrechtlich zu behandeln sind, sah die Novelle vor, dass die Schenkung auf den Todesfall nunmehr auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen ist. Voraussetzung ist aber, dass sich der Geschenkgeber kein – über die gesetzlichen Widerrufsgründe nach §§ 947 ff ABGB hinausgehendes – Widerrufsrecht vertraglich ausbedungen hat und der Schenkungsvertrag auf den Todesfall in der Form eines Notariatsakts abgeschlossen wurde. Zudem sollen die Vorschriften des Schenkungsrechts und jene nach § 1253 ABGB über das freie Viertel Anwendung finden.

