Mit dem SWRÄG 2006 und dem 2. ErwSchG wurden in Österreich tiefgreifende Reformen des Erwachsenenschutzrechts umgesetzt, die auf eine grundlegende Neuausrichtung des Systems gerichtet waren. Während das SWRÄG 2006 die Sachwalterschaft als Institut grundsätzlich beibehielt, deren Anwendungsbereich jedoch auf jene Fälle beschränkte, in denen die Bestellung eines Sachwalters mangels alternativer, die Autonomie des Betroffenen wahrender oder die soziale Funktion der Familie stärkender Maßnahmen unumgänglich war, und zugleich neue Instrumente wie die Vorsorgevollmacht und die gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger einführte, wurde mit dem 2. ErwSchG die Sachwalterschaft durch ein neues System der Rechtsfürsorge für volljährige Personen ersetzt, das – in bewusster Abkehr von der früheren Praxis – die Subsidiarität fremder Vertretung und die größtmögliche Selbstbestimmung des Betroffenen in den Mittelpunkt stellte. Die Reformen waren zweifellos ein großer Fortschritt: Vor allem das 2. ErwSchG führte zu einem deutlichen Rückgang der gerichtlichen Erwachsenenvertretungen und zugleich zu einem Anstieg weniger eingriffsintensiver Alternativen wie Vorsorgevollmachten und gesetzlichen Vertretungen, wenngleich die Gesamtzahl der gerichtlichen Verfahren infolge der nunmehr vorgesehenen regelmäßigen Überprüfungen (Erneuerungsverfahren) und der vorgeschalteten Clearing-Verfahren insgesamt gestiegen ist. Die im Auftrag des BMJ durchgeführte Evaluierung des 2. ErwSchG ergab, dass die praktische Umsetzung des 2. ErwSchG mit Herausforderungen verbunden ist. So wurde ua festgestellt, dass viele Betroffene die Reform in ihrem Alltag kaum wahrnehmen und die angestrebte Stärkung der Selbstbestimmung noch nicht überall spürbar ist. Kritisch hervorgehoben wurden zudem der erhebliche Ressourcenaufwand und die personellen Engpässe bei den Erwachsenenschutzvereinen, regionale Unterschiede in der Verfügbarkeit geeigneter Vertreter:innen sowie teilweise unklare Abläufe und Schnittstellen im Clearing-Verfahren. Auch die dreijährige Befristung von Vertretungen wurde von der Praxis teils als zu starr empfunden. In diesem Beitrag werden exemplarisch einige Kritikpunkte dargestellt und im Hinblick auf einen möglichen Reformbedarf analysiert.

