Nach hL und (noch nicht gefestigter) Rsp kann nur ein Leistungsbefehl zwangsweise durchgesetzt werden, nicht aber die als bloß rechtsgestaltend qualifizierte Zuteilung der Obsorge. Sowohl die derzeit geltende Textfassung des § 110 AußStrG >als auch die internationale Durchsetzbarkeit wecken Zweifel an dieser Auslegung.
Abstract aus Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.